
Die GEMA hat als Verwertungsgesellschaft die seltene Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Zweck dieses Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte. Aus diesem Grund schlossen sich Musikschaffende vor über hundert Jahren zusammen und tun das in der GEMA noch heute.
Ein wirtschaftlicher Verein wird, wie jeder andere Verein auch, von seinen Mitgliedern getragen. Im Fall der GEMA von den Musikschaffenden, den über 64.000 Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern. Die GEMA ist demzufolge keine Behörde des Staates, was häufig in der Öffentlichkeit vermutet wird. Demzufolge erhält die GEMA auch keine Steuergelder – ebenfalls ein häufiges Missverständnis. Ganz im Gegenteil, auch ein wirtschaftlicher Verein zahlt selbstverständlich Steuern.
Oberstes Organ ist die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung. Nur die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung, des Verteilungsplans und des Berechtigungsvertrags beschließen. Zudem wählt dieses Gremium alle drei Jahre den Aufsichtsrat, dem – laut Satzung – sechs Komponisten, fünf Verleger und vier Textdichter angehören. Der Aufsichtsrat wiederum bestellt den Vorstand, der die laufenden Geschäfte der GEMA führt.
Generell unterliegen alle deutschen Verwertungsgesellschaften einer staatlichen Aufsicht. Demnach wird auch die GEMA staatlich überwacht: Infolge ihres Auftrags als Verwertungsgesellschaft unterliegt ihre Arbeit der Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das DPMA übt diese Aufsicht auf Grundlage des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes aus.
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